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Steinacherstraße 4

77716 Haslach

 

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Mathias Fus

 

Telefon 07832 9168-0

Telefax 07832 9168-80

E-Mail: info@fus-sohn-gmbh.de

 

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1. Inhalt des Onlineangebotes

 

 Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Autor, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Autors kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

 

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77756 Hausach

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3. Urheber- und Kennzeichenrecht

 

 Der Autor ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Bilder, Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu beachten, von ihm selbst erstellte Bilder, Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreie Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zurückzugreifen.

 

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Registereintrag:

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Registergericht: Freiburg

Registernummer: HRB 380546

 

Umsatzsteuer-ID:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE 213348418

 

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Mathias Fus

2. Verweise und Links

 

Bei direkten oder indirekten Verweisen auf fremde Webseiten ("Hyperlinks"), die außerhalb des Verantwortungsbereiches des Autors liegen, würde eine Haftungsverpflichtung ausschließlich in dem Fall in Kraft treten, in dem der Autor von den Inhalten Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar wäre, die Nutzung im Falle rechtswidriger Inhalte zu verhindern.

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Gerichtsstand und Erfüllungsort

 

Als Gerichtsstand und Erfüllungsort wird, soweit gesetzlich zulässig, 77716 Haslach bzw. das für Haslach zuständige Gericht vereinbart.

 

 

§ 2 Zahlungen

 

Zahlungen haben rein netto ohne Skonto sofort nach Rechnungserhalt zu erfolgen, es sei denn, abweichendes ist ausdrücklich vereinbart.

 

 

§ 3 Abnahme

 

Nach Fertigstellung des Werkes hat die Abnahme desselben zu erfolgen. Das Werk gilt bei Ingebrauchnahme, spätestens jedoch dann als abgenommen, sofern nicht bis spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung ausdrücklich unter Benennung der detaillierten Gründe schriftlich widersprochen wird. Die Rechnung gilt drei Tage nach Rechnungsdatum als zugegangen.

§ 4 Verlängerter Eigentumsvorbehalt

 

1. Von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle Verbindlichkeiten des Käufers/Auftraggebers aus der Geschäftsverbindung mit uns vollständig getilgt sind.

 

2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentuman diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lastendes Auftraggebers/Käufers.

 

3. Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Käufer findet ausschließlich für uns statt. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren (zur Zeit der Verarbeitung). Für die neue Sache gelten im übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend. Bei untrennbarer Vermischung unserer Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen vermischten Gegenstände (zur Zeit der Vermischung). Der Käufer verwahrt das Alleineigentum/Miteigentum für uns.

 

4. Der Käufer/Auftraggeber ist befugt, unsere Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sowohl für diesen Fall, wie auch dann, wenn der Auftragnehmer als Teil des Auftrages Gegenstände in fremdes Eigentum so einbaut, dass dort das Eigentum des Auftragnehmers untergeht, gilt, dass sämtliche hieraus entstehende Forderungen des Käufers/Auftraggebers dieser hiermit im voraus an uns abtritt und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich Mehrwertsteuer). Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Käufer/Auftraggeber weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt. Auf Verlangen hat der Käufer/Auftraggeber uns die abgetretene Forderung nebst deren Schuldnern bekannt zu geben und uns alle für eine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf unser besonderes Verlangen macht der Käufer/Auftraggeber den betreffenden Drittschuldnern selbst Mitteilung von der Abtretung an uns.

 

 

5. Vorstehende Abtretung zur Sicherung unserer Forderung umfasst auch solche Forderungen, die der Käufer/Auftraggeber gegenüber einem Dritten infolge einer Verbindung unserer Vorbehaltsware mit einem Grundstück erwirbt. Die Abtretungsregeln gelten auch für verarbeitete, umgebildete und vermischte Vorbehaltsware.

 

6. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers Sicherheiten, die er uns nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung unserer Forderung nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert unserer zu sichernden und noch nicht getilgten Forderung um mehr als 20% übersteigen.

 

 

§ 5 Aufrechnung

 

Gegen Forderungen aus vorliegender vertraglicher Vereinbarung kann durch Kunden der Firma Fus & Sohn nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

§ 6 Abschlagszahlungen

 

Abschlagszahlungen können nach Baufortschritten gefordert werden. Nicht pünktliche Leistung der Abschlagszahlung gibt dem Auftragnehmer das Recht, die Fortführung der Arbeiten einzustellen und erst nach Zahlungseingang die Arbeit wieder aufzunehmen.

 

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